Rechtsprechung
LG Hamburg, 21.04.2009 - 627 Qs 13/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung wegen Teilnahme an einer Filmtauschbörse im Internet: Interessenabwägung bei der Beurteilung eines Akteneinsichtsverlangens des Urhebers bzw. Urheberrechtsinhabers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MMR 2009, 870 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- LG München I, 12.03.2008 - 5 Qs 19/08
Akteneinsichtsantrag des Urheberrechteinhabers in Ermittlungsakten: Fehlendes …
Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2009 - 627 Qs 13/09
Insofern muss bei der Abwägung beachtet werden, dass mit der Weitergabe dieser Information an Dritte deutlich stärker in die Intimsphäre des früheren Beschuldigten eingegriffen wird, als im Fall "neutraler" Inhalte und somit möglicherweise der besonders geschützte Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten betroffen ist (LG München B.v. 12.03.2008, 5 Qs 19/08;… Sankol , K&R 2008, S. 509, 512.).Im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ist zu beachten, dass ein schonender Einsatz justizieller Mittel im Auge zu behalten ist und es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, die Geltendmachung fraglicher zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, obwohl dem Beschuldigten eine Straftat nicht nachweisbar ist (LG München B. v. 12.03.2008, 5 Qs 19/08.).
- BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 1203/86
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Akteneinsicht für den Verletzten
Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2009 - 627 Qs 13/09
Das Urheberrecht und das Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, allerdings gewährleisten weder Art. 14 Abs. 1 noch Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch des Verletzten darauf, dass ihn der Staat durch Überlassung von Informationen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschafft wurden, bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen unterstützt (BVerfG, NStZ 1987, 286.).Für die effektive Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche stellt das Zivilprozessrecht hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung (BVerfG, NStZ 1987, 286.).
- BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 67/06
Akteneinsicht Dritter im Strafverfahren (Berücksichtigung schutzwürdiger Belange …
Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2009 - 627 Qs 13/09
bb) Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406 e StPO setzt, weil sie in das Grundrecht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreift, eine sorgfältige Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände voraus (BVerfG, NJW 2007, 1052, 1053 ff.). - OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 182/08
Begriff des gewerblichen Ausmaßes einer Urheberrechtsverletzung
Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2009 - 627 Qs 13/09
Bei der Frage, ob eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt sind Anzahl und Schwere der Rechtsverletzung zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken B.v. 27.10.2008, 3 W 184/08; LG Frankfurt B. v. 18.09.2008, 2-O6-534/08; OLG Köln B.v. 09.02.2009, 6 W 182/08). - OLG Zweibrücken, 27.10.2008 - 3 W 184/08
Urheberrechtsverletzung: Auskunftsanspruch gegen einen Internetprovider auf …
Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2009 - 627 Qs 13/09
Bei der Frage, ob eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt sind Anzahl und Schwere der Rechtsverletzung zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken B.v. 27.10.2008, 3 W 184/08; LG Frankfurt B. v. 18.09.2008, 2-O6-534/08; OLG Köln B.v. 09.02.2009, 6 W 182/08).
- LG Zweibrücken, 16.12.2009 - Qs 127/09
Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer …
Insofern muss beachtet werden, dass mit der Weitergabe dieser Information an Dritte deutlich stärker in die Intimsphäre des früheren Beschuldigten eingegriffen wird als im Fall "neutraler" Inhalte und somit möglicherweise der besonders geschützte Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten betroffen ist (Anschluss LG Hamburg, 21. April 2009, 627 Qs 13/09, MMR 2009, 870 und LG München I, 12. März 2008, 5 Qs 19/08, MMR 2008, 561) (Rn.11).Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Einsichtnahme nur auf eine "Ausforschung" hinausläuft und somit nicht mehr als ein berechtigtes Interesse anzusehen ist (LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2009 - 627 Qs 13/09, BECKRS 2009, 22518).